KFZ Gutachter in Stuttgart – – Kfz Sachverständiger in Stuttgart – Kfz Sachverständigen in Stuttgart – Unfallgutachten in Stuttgart

KFZ Kostenvoranschlag Stuttgart und Umgebung

IKS ist der Berater Ihres Vertrauens.

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage, ob zur Klärung des Schadens ein Kostenvoranschlag oder ein Fahrzeuggutachten erforderlich ist. Je nach Schadenhöhe verzichtet die gegnerische Versicherung auf ein Gutachten. Wir zeigen Ihnen den Unterschied, wann ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten erforderlich ist und wer die Kosten trägt.


Bei Bagatellschäden (Bagatellgrenze ca. 750 €) genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag. Im Schadensfall sollte man jedoch nicht vorschnell entscheiden, sondern zunächst einen Kfz-Sachverständigen zu Rate ziehen. Für Laien ist die Einschätzung nicht einfach und es kann schnell passieren, dass die Schadenhöhe unterschätzt wird und deutlich über der Bagatellgrenze von ca. 750 € liegt. In diesem Fall ist ein Kfz-Gutachten die richtige Wahl.


Der Unfallverursacher bzw. die Versicherung des Unfallverursachers ist nach § 249 BGB verpflichtet, für den Schaden und alle damit verbundenen Kosten aufzukommen.

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Kostenvoranschlag für die kleinen Schäden an Ihrem KFZ?

Während der Reparatur Ihres Fahrzeuges kann es zu einer Ausweitung des Schadens kommen, was nicht immer auszuschließen ist, da bei modernen Fahrzeugen manche Schäden erst während der Reparatur sichtbar werden.

Wichtige Faktoren wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert spielen bei den meisten Schäden eine relevante Rolle und sind nur in einem Kfz-Gutachten vorhanden. Wird die Bagatellgrenze von ca. 750 € überschritten, kann dies bei einem Kostenvoranschlag zu Nachteilen für den Geschädigten führen.

Sie haben Fragen oder wollen den Schaden schnellstmöglich regulieren? Kein Problem, Ihr Kfz-Sachverständiger aus Stuttgart kommt auch gerne direkt zu Ihnen an den Arbeitsplatz oder nach Hause. Kontaktieren Sie jetzt IKS!

Ihre Vorteile auf einem Blick

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Häufig gestellte Fragen

JA! Nach § 249 BGB haben Sie als Geschädigter das Recht, einen eigenen, freien und vor allem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung und Feststellung des Schadensumfangs zu beauftragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Sachverständiger vom Unfallgegner oder dessen Versicherung vorgeschlagen wird. Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen sind erstattungsfähig und müssen von der regulierenden Versicherung getragen werden!

Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung ein Gutachter angeboten wird. Die Kosten für einen Kfz Gutachter sind erstattungspflichtig und müssen von der regulierenden Versicherung getragen werden!

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist es immer ratsam, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche zu beauftragen.

Dies gilt ausnahmslos für jeden Schadensfall! Denn unkomplizierte Schadensfälle gibt es nicht. Auch wenn Ihnen die gegnerische Versicherung signalisiert, alles so schnell wie möglich in Ihrem Sinne regeln zu wollen, sollten Sie nicht auf Ihr Recht verzichten, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Anwalts übernehmen, und zwar IMMER!

Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden, d.h. wenn ein anderer einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht hat, sind die Gutachterkosten Teil des Gesamtschadens.

Sie brauchen nicht in Vorleistung zu gehen. Mit einer Abtretungserklärung können wir das Sachverständigenhonorar direkt mit dem eintrittspflichtigen Versicherer abrechnen.

Versicherungen verlangen oft nur einen Kostenvoranschlag, um die Reparaturkosten zu ermitteln. Damit spart die Versicherung Geld, möglicherweise auf Ihre Kosten.

Denn ein Kostenvoranschlag enthält keine Angaben zum merkantilen Minderwert, differenziert nicht nach sich überlagernden Alt- und Vorschäden und enthält keine Angaben zu Nebenkosten wie Nutzungsausfall oder voraussichtliche Werkstattaufenthalte.

Schließlich hat ein Kostenvoranschlag keine Beweissicherungsfunktion, da er in der Regel keine Fotodokumentation enthält.

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Ob Sie das Geld für Reparaturen verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Diese Art der Schadensregulierung wird als fiktive Schadensregulierung bezeichnet. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet.

Der Besichtigungstermin kann bei Ihnen zu Hause, am Arbeitsplatz oder in einer Werkstatt Ihrer Wahl vereinbart werden.

In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, Ihr Fahrzeug in teilweise zerlegtem Zustand erneut zu besichtigen, um das gesamte Ausmaß des Schadens zu erfassen.

Je nach Umfang des Schadens dauert die Begutachtung ca. 20 bis 45 Minuten.

Die Erstellung des Gutachtens dauert bei uns ca. 2-3 Arbeitstage.

Für Ihr Fahrzeug benötigen wir mindestens

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
  • Eigentumsnachweis / Kaufvertrag (falls Sie nicht Halter des Fahrzeugs sind),
  • Unfallbericht der Polizei und/oder Angaben zum Unfallverursacher.
  • Gegebenenfalls: Reparatur- oder Wartungsnachweise sowie Nachweise über frühere Schäden an Ihrem Fahrzeug.

Auf die Bearbeitungsdauer der Versicherungen habe ich leider keinen Einfluss. Wenn die Schuldfrage geklärt ist, ist ein Zeitraum von ca. 4-6 Wochen üblich. Im günstigsten Fall erfolgt die Erstattung bereits nach wenigen Tagen.

Ist die Schuldfrage offen oder hat der Unfallgegner den Schaden nicht seiner Versicherung gemeldet, wird ggf. die Polizeiakte angefordert.

Diese wird erfahrungsgemäß erst nach ca. 6-8 Wochen ausgehändigt. Wenn die Polizei selbst noch ermittelt, kann die Herausgabe auch Monate dauern. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hängt der Abschluss des Verfahrens von der Dauer des Verfahrens ab.

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug abzugeben. Ein eventuelles Verkaufsangebot der Versicherung (Restwertangebot) dient lediglich der fiktiven Abrechnung. Sie können frei entscheiden, ob und wann Sie Ihr Fahrzeug verkaufen möchten.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:

09:00 – 17:00 Uhr

Sondertermin nach Absprache möglich

Über WhatsApp 24h am Tag erreichbar

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Kontakt

Ingenieurbüro für KFZ-Schäden (IKS)

Obertürkheimerstraße 10/1
73733 Esslingen am Neckar

Email:

info@iks-kfzgutachter-stuttgart.de

Telefon und Whatsapp

0152 / 545 811 95